Die Marke des Merchants ist geschütztes Kennzeichen. Ein Partner darf sie benutzen, um das beworbene Angebot zu bezeichnen – er darf aber nicht den Eindruck erwecken, er sei der Merchant oder gehöre zu ihm.
Wo es im Programm konkret wird
- Domains – Partnerdomains, die die Marke enthalten oder ihr zum Verwechseln ähneln, siehe Typosquatting.
- Suchanzeigen – die Buchung von Markenbegriffen, siehe Brand Bidding, und der Nachbau der Anzeige, siehe Ad Hijacking.
- Logos – die Verwendung des Logos in unveränderter Form ist üblich und erwünscht; Veränderungen, Verfremdungen oder eigene Wortmarken daraus sind es nicht.
- Social-Media-Profile unter dem Markennamen.
Was daraus folgt
Die zulässige Verwendung gehört ausdrücklich in die Programmbedingungen, statt sich auf die allgemeine Rechtslage zu verlassen. Nur so ist eine Regel im Streitfall gegenüber dem Partner und dem Netzwerk durchsetzbar.
Einordnung für die Programmpraxis, keine Rechtsberatung.
